1. Vorbemerkung
Nachstehend wird der Auftragnehmer, die Firma DKS - Dieter Klein Gesellschaft für Fahrbahnsanierungen mbH, Gewerbepark Klinkenthal 17, 66578 Schiffweiler mit »AN« und der Auftraggeber mit »AG« bezeichnet.
2. Vertragsgegenstand
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. der Technischen Vorschriften für Fräsarbeiten (Punkt 17) regeln das Rechtsverhältnis zwischen AG und AN bei der Ausführung von Fräsarbeiten.
b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nichts schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden in keinem Falle Gegenstand des Vertrages, und zwar auch dann nicht, wenn der AN nicht ausdrücklich widerspricht.
c) Die Lieferungen und Leistungen des AN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.
d) Eine Annahme des Auftrages erfolgt nur aufgrund und gemäß der Auftragsbestätigung des AN. Wird der Auftrag nicht gesondert bestätigt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
e) Dem AG ist es untersagt, Forderungen, die ihm gegen den AN zustehen, an Dritte abzutreten.
f) Die Angebote des AN sind freibleibend.
g) Änderungen des Vertrages müssen vom AN schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
3. Ausführungsfristen
Der Ausführungstermin wird gesondert vereinbart. Er gilt jedoch vorbehaltlich Bauwetterlage und Maschinenbruch. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
4. Arbeitsausführung
Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Ausführung in einem Arbeitsabschnitt nach schriftlicher Auftragserteilung zum vereinbarten Termin. Mehrmalige Transporte bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Zusätzliche Transporte innerhalb der Baustelle und Unterbrechungen, die nicht vom AN zu vertreten sind und die bei Abgabe des Angebotes nicht bekannt waren, werden gegen Vergütung der entstehenden Kosten ausgeführt.
Dem AG obliegen alle Maßnahmen, die den fristgerechten Arbeitsbeginn und eine unbehinderte Durchführung der Arbeiten gewährleisten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung sind dem AN die anfallenden Mehrkosten auf Nachweis zu erstatten.
Die Angabe über die Uhrzeit des Baustellenbeginns ist nur circa, da Verkehrs- und witterungsbedingt geringe Verzögerungen auftreten können. Forderungen aus Standzeiten können deshalb nicht geltend gemacht werden.
5. Verkehrsregelung
Bei der Preisbildung wurde, soweit nichts anderes vermerkt, davon ausgegangen, dass keine verkehrlichen oder zeitlichen Beschränkungen bei der Durchführung der Arbeiten vorliegen. Die Verkehrssicherung (Abschrankungen, Aufstellen von Verkehrszeichen, Verkehrsregelung usw.) erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch den AG. Die Bauleitung obliegt ebenfalls dem AG, sowie die Zufahrtsmöglichkeiten zum Arbeitsbereich auf der Baustelle.
6. Aufmaß
Grundlage für die Abrechnung ist das von unserem Maschinisten bzw. das gemeinsam erstellte Aufmaß. Sollte dies nicht möglich sein, wird das amtlich anerkannte Aufmaß AG-seitig kostenlos zur Abrechnung zur Verfügung gestellt. Ausgesparte Kleinflachen wie z. B. Schieber, Schächte, Stützen, Rinnen usw. werden beim Aufmaß übermessen und bei der Gesamtfläche nicht in Abzug gebracht.
Die Festlegung der Frästiefe wird vor Ort vorgenommen.
7. Transporte
Transporte, die aufgrund ihrer Abmessungen und Gewichte über den gültigen Grenzwerten der StVO liegen, benötigen für die zu befahrende Strecke eine Ausnahmegenehmigung nach § 29. Diese erteilt die Straßenverkehrsbehörde mit einer unkalkulierbaren Bearbeitungszeit.
Sollten wir widererwarten zur Durchführung der Arbeiten von der Behörde keine Genehmigung erhalten und der Transport stillgelegt werden, können wir für hieraus resultierende Kosten nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
8. Kontamination
Der AG hat vor Durchführung der auszuführenden Leistungen das zu bearbeitende Material auf Kontamination zu überprüfen. Der AN ist bei der Preisbildung davon ausgegangen, dass das zu bearbeitende Material keine gesundheits- und umweltschädlichen Stoffe enthält. In dem Zusammenhang verweist der AN besonders auf die Bearbeitung von Belägen mit natürlichem, im Gestein vorkommendem Asbest, deren Ausbau in der TRGS 517 geregelt ist. Sollte widererwarten eine Belastung vorliegen, sind alle hieraus resultierenden Mehrkosten vom AG zu berücksichtigen. Alle notwendigen Schutzvorkehrungen, wie z.B. Absaugung sind AG-seitig zu berücksichtigen.
9. Maschinenausfall
Durch Maschinenausfall bedingte Standzeiten berechtigen den AG nicht zur Berechnung von Stillstandskosten.
10. Preisgestaltung
Die vereinbarten Einheitspreise sind für den vom AG genannten Auftragsumfang kalkuliert. Bei Minderung der Baumaßnahme um mehr als 10% ist der AN berechtigt, laut VOB Nachforderungen zu stellen.
Grundlage hierfür ist die Baugeräteliste bei Bewertung voller Tagessätze, zuzüglich variabler Kosten und anteiliger Aufwendungen für Baustelleneinrichtung.
11. Mehrwertsteuer
Die angegebenen Preise sind Netto-Preise, die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet bzw. schuldet der Auftraggeber gem. § 13b UStG.
12. Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungen des AN sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der AN ist jederzeit berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen.
b) Der AG verzichtet auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.
c) Bei Überschreitung des Zahlungstermins berechnet der AN 5% Zinsen jährlich. Im Falle des Verzuges werden Zinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Bundesbank zuzüglich 2% im Jahr verlangt.
d) Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen des AN nicht eingehalten oder dem AN Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern. Der AN ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sollte trotz angemessener Nachfristsetzung keine Zahlung erfolgen, so ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
13. Abnahme
Die Abnahme hat unmittelbar nach dem Fräsen zu erfolgen, da spätere Korrekturen der Frästiefen nach dem Überbau nicht mehr möglich sind. Erfolgt trotz zweimaliger Aufforderung des AN keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen. Nachträgliche Schichtdickenmessung mittels Bohrkernen oder zerstörungsfreien Methoden werden vom AN nicht anerkannt, dass das Risiko von Einbaufehlern nach ZTVbit-StB 84 hinsichtlich Einbaudicke, Einbaugewicht, profilgerechter Lage und Ebenheit in der Verantwortung des AG liegt. Aus diesem Grund sind spätere Nachforderungen wegen Nichteinhaltens der Frästiefe ausgeschlossen.
14. Gewährleistung
Für die Gewährleistung von Fräsarbeiten gilt VOB/B § 13 Abs. 1 u. 3. Bei einwandfreier Ausführung von Fräsarbeiten sind keine Folgeschäden möglich. Daher entfällt auch ein Sicherheitseinbehalt. Darüber hinaus gilt: Soweit in den individuellen Vereinbarungen oder in diesen AGB nicht Abweichendes bestimmt ist, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Ansprüche des AG wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, insbesondere Haftung für Folgeschaden und alle sonstigen Schadenersatzansprüche - gleich aus welchen Rechtsgrund - ausgeschlossen.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Neunkirchen.
16. Technische Vorschriften für die Ausführung von Fräsarbeiten
16.1. Gerätetransport und Baustelleneinrichtung
Falls nicht anders vereinbart, enthält der Angebotspreis die Kosten für den einmaligen An- und Abtransport der zur Ausführung der Vertragsleistung erforderlichen Geräte und Installationen sowie des Bedienungspersonals. Mehrmalige Transporte bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Zusätzliche Transporte innerhalb der Baustelle die nicht vom AN zu vertreten sind, werden gegen Vergütung der entstehenden Kosten ausgeführt.
16.2. Fräsen der Schichten
a) Im Angebotspreis enthalten ist das maschinelle Abfräsen der jeweiligen Schicht oder Schichten auf die im Angebot beschriebene Frästiefe und Fräsbreite. Erhöht sich bei der Ausführung die Frästiefe pro Lage gegenüber dem Angebot um ? 1 cm, so ist der AN berechtigt, einen neuen Abrechnungspreis zu verlangen.
b) Ändern sich gegenüber der Leistungsbeschreibung Frästiefe und Fräsbreite in einem solchen Maß, dass ein anderes Gerät erforderlich wird, so ist der AN zu einer Preisanhebung berechtigt.
c) Verlangt der AG nachträglich nach Auftragserteilung eine getrennte Gewinnung von Fräsgut der Deck-, Binder- und Tragschicht und müssen aus diesem Grund geringere Frästiefen als technisch möglich gewählt werden, so ist der AN zu einer Preisanhebung berechtigt.
d) Der AN ist außerdem zu einer Preisanhebung berechtigt, wenn - zur Vermeidung von Brocken- und Schollenbildung das Gerät mit einer geringeren Vortriebsgeschwindigkeit als möglich gefahren werden muss - oder wenn aus Gründen der Wiederverwendung nachträglich eine bestimmte Kantenlänge des Fräsgutes gefordert wird und dadurch das Gerät ebenfalls mit einer geringeren Vortriebsgeschwindigkeit als möglich gefahren werden muss.
e) Bei der Preisbildung wird vorausgesetzt, dass die abzufräsenden Flächen zusammenhängend sind. Sollten sich aus nicht von AN zu vertretenden Gründen mehrere Abschnitte oder Einzelflächen ergeben oder Stillstandzeiten aufgrund verkehrlicher Gegebenheiten eintreten, so ist der AN zu einer Preisanhebung berechtigt.
f) Bei vorhandenen Einbauten innerhalb der zu fräsenden Fläche (z. B. Schächte, Schieber usw.) werden diese Einbauten beim Fräsen in Breite der Fräswalze ausgespart.
g) Die Ausführung der Fräskante erfolgt in der für den eingesetzten Maschinentyp gängigen Art und Weise. Erforderliche Nacharbeiten an Fräskanten, Bauwerkskanten, Randstreifen, Einlaufschächten usw. sind vom AG auszuführen. Sollten Bauwerkskanten durch Tausalz bereits so geschädigt sein, dass sie dem Seitendruck, den die Fräsmaschine ausübt, nicht standhalten, so geht eine Beschädigung dieser Betonteile nicht zu Lasten des AN.
h) Auf Brücken erfolgen Fräsarbeiten nur, wenn sichergestellt ist, dass auch bei Überschreiten der vorgegebenen Frästiefe um mehr als 10 mm keine Beschädigung der vorhandenen Abdichtung oder des Bauwerkskörpers erfolgen kann.
i) Bei ausschließlichem Fräsen der Deckschicht kann, unabhängig von der Größe des Bauloses, entgegen ZTVbit StB 84 für die Frästiefe nur ein Mittelwert von ± 15% für Über- oder Unterschreitung erreicht werden. Die in den ZTVbit StB 84 angegebenen Grenzwerte für Einbaugewicht und Einbaudicke sind, bezogen auf die Frästiefe, also nicht bindend. Die Einzelwertbegrenzung für die Unterschreitung entsprechend 2rrVbit StB 84 von 25%, bezogen auf die Frästiefe, ist jedoch einzubehalten. Durch den Fräsvorgang ergibt sich aufgrund der Fräswerkzeuge in der Oberfläche der verbleibenden Schicht eine Riefenbildung von ca. 8 bis 10 mm, die keinen Qualitätsnachteil darstellt. Diese Riefenbildung wird mit 4 - 6 mm der Frästiefe hinzugerechnet.
k) Folgende Grenzwerte für die Unebenheit Innerhalb einer 4 m langen Messstrecke auf der gefrästen Fläche werden vom AN gewährleistet:
Bei nicht höhengebundenen freien Strecken ohne eingeschränkte bauliche Bedingungen:
Fräsen der Deckschicht: 6 mm
Fräsen von Deck- und Binderschicht: 10 mm
Bei Streckenabschnitten mit eingeschränkten baulichen Bedingungen, wie sie überwiegend im Zuge von Ortsdurchfahrten vorkommen (höhengleiche Anschlüsse, Einbauten usw.):
Fräsen einer Deckschicht oder Deck- und Binderschicht: 10 mm
Diese Werte gelten sowohl für das Herstellen einer Unterlage zum Zwecke des nachfolgenden Überbauens als auch für das Planfräsen einer bituminösen Schicht, die danach direkt befahren werden soll.
I) Sollte sich herausstellen, dass die Leistungen wirtschaftlich und technisch nicht auszuführen sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Evtl. Mehrkosten durch andere Ausführungsformen können dem AN nicht angelastet werden und sind vom AG zu berücksichtigen. Die Entscheidung, ob und wann die Arbeiten eingestellt werden, obliegt dem Auftragnehmer.
m) Unsere Geräte sind mit Automatikeinrichtungen ausgerüstet, die in der Lage sind beidseitig das vorhandene Höhenniveau elektronisch zu erfassen und die vorgegebene Frästiefe automatisch umzusetzen.
Sollte die Festlegung der Frästiefen anderweitig erfolgen, z. B. Spanndraht, einseitige Abnahme mit Querneigung, GPS usw. sind die hieraus resultierenden Mehrkosten nicht berücksichtigt. Die Vorgaben sind bauseits so zu gestalten, dass eine unfehlbare Umsetzung der Frästiefe mit der vorhandenen Maschinenausrüstung jederzeit möglich ist.
16.2.1 Fräsarbeiten in Asphalt/Beton
Jeglicher Verkehr ist von den Maschinen und dem Ladebereich fernzuhalten. Kosten, die durch evtl. Beschädigungen z.B. durch herabfallendes Fräsgut entstehen, können wir nicht übernehmen.
Der AN geht davon aus, dass volle Tagesleistungen realisiert werden können. Sollte es auf Grund von Lenkzeitüberschreitung der LKW zu einem vorzeitigen Einstellen der Fräsarbeiten kommen, sind Mehraufwendungen, wie z. B. Kosten für einen zusätzlichen Arbeitstag, im Einheitspreis nicht berücksichtigt.
Systembedingt entstehen durch z.B. Rangierarbeiten, Meißelwechsel, Wasserbetankung, unterschiedliche Fräsbreiten usw. Unterbrechungen im Bauablauf. Eventuell hieraus resultierende Standzeiten können uns nicht angelastet werden und können mit Standzeiten durch fehlende LKW nicht verrechnet werden.
Fräsmaterial, das aus maschinentechnischen Gründen nicht geladen werden kann, muss bauseits beseitigt werden. Das Reinigen der gefrästen und sonstigen verschmutzten Flächen ist im Einheitspreis nicht berücksichtigt.
Freilegen von Einbauten, wie z.B. Brückenschienen, Schieberkappen, Kanalabdeckungen etc. ist im EP nicht enthalten. Evtl. notwendige Nacharbeiten im Bereich von Deckenkonstruktionen, Randbereichen und an Stellen, die mit den eingesetzten Geräten nicht erreicht werden können, müssen bauseits ausgeführt werden.
Bei der Durchführung von Betonfräsarbeiten ist zu berücksichtigen, dass die Überdeckung der Betonarmierung reduziert wird.
Während des Fräsprozesses findet eine Kornzertrümmerung statt, d.h. es können Ausplatzungen von Gestein und Haarrisse in der zu erhaltenden Betonfläche entstehen. Die Verantwortung und das Risiko hieraus sind vom AG zu prüfen. Eventuelle Folgekosten gehen zu Lasten des AG.
Bei Temperaturen unter O°C können die Arbeiten nur bedingt ausgeführt werden. Kosten für notwendige Maßnahmen, wie z.B. Vorwärmen der Wasserberieselungsanlage, Zusätze im Wasser usw. sind AG-seitig zu berücksichtigen.
Fräsarbeiten im Bereich von Brückenkonstruktionen sind bezüglich der Frästiefe mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Es ist deshalb erforderlich AG-seitig eine verantwortliche Person zur Festlegung der exakten Frästiefe abzustellen, welche den Fräsprozess permanent begleitet. Unsere Preise berücksichtigen nur das Fräsen der angegebenen Tiefen, soweit diese in einem Arbeitsübergang ausgeführt werden können. Für Schäden, die durch eine falsch gewählte Frästiefe entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.
16.2.2 Hallenfräsarbeiten
Für evtl. Schäden durch Überbelastung am Gebäude kann keine Haftung übernommen werden.
Bei der statischen Berechnung ist zu berücksichtigen, dass systembedingt beim Fräsprozess Schwingungen auftreten. Die Maschinendaten bezüglich Gewichte, Abmessungen usw. stellen wir Ihnen im Bedarfsfall zur Verfügung.
Die zu bearbeitenden Flächen sind ohne Eisen, wie z.B. Armierungen, Leitungen usw.
Einbauten, wie z.B. Maschinenverankerungen, sind vor Beginn der Fräsarbeiten AG-seitig zu markieren bzw. auszubauen. Beschädigungen, die durch evtl. vorhandene, nicht erkennbare Gegenstände im zu bearbeitenden Bereich verursacht werden, sind vom AG zu übernehmen.
Nacharbeiten an Randbereichen der Halle sind im Einheitspreis nicht berücksichtigt.
Mit Staub- und Lärmentwicklung ist zu rechnen. Entsprechende Vorkehrungen, wie z. B. Staubwände, Be- und Entlüftung usw. sind AG-seitig zu berücksichtigen.
Fräsmaterial ist unmittelbar hinter unserer Fräse zu beseitigen. Das Reinigen der gefrästen und sonstigen verschmutzten Flächen ist im EP nicht berücksichtigt.
16.2.3 Fels-/Tunnelfräsarbeiten
Gesteinsbeschaffenheit wie in Ihrer geologischen Beschreibung definiert, bis max. Druckfestigkeit von 80 N/mm2.
Unsere Maschinen sind in der Lage maximal 34 cm tief zu fräsen. Danach erfolgt ein seitlicher Versatz von ca. 15 cm in FR rechts und ca. 50 cm in FR links für jeden weiteren Fräsübergang. Die evtl. erforderliche Beseitigung der Abtreppung ist AG-seitig zu berücksichtigen.
Wir gehen davon aus, dass das Material grundsätzlich über die integrierte Verladeeinrichtung verladen werden kann. Sollte dies aufgrund der Struktur des Fräsgutes nicht möglich sein, muss das Laden AG-seitig übernommen werden. Unser Einheitspreis bleibt davon unberührt, die Mehraufwendungen sind AG-seitig zu berücksichtigen.
Die zu bearbeitenden Flächen sind AG-seitig ebenflächig herzustellen, dass sie mit unseren Gerätschaften befahren werden können.
Evtl. notwendige Nacharbeiten im Bereich von Stellen, die mit der eingesetzten Mining-Fräse nicht erreicht werden können, müssen bauseits ausgeführt werden.
Die Überprüfung der Vorgabe der Frästiefe ist von Ihren Vermessungstechnikern vorzunehmen. Die Genauigkeit hängt elementar von der Referenzhöhe ab. Sollten weitere Maßnahmen zur genauen Festlegung der Arbeitstiefen erforderlich werden, so sind diese vom AG kostenlos durchzuführen.
Unsere Maschine weist eine lichte Höhe von 3,90 m auf. Die Fräsarbeiten können dann in einem Abstand von ca. 15 cm ausgeführt werden. Unsere Maschine ist mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet.
Für Folgekosten, bedingt durch Maschinenausfall, übernimmt der AN keine Haftung.
Stillstandskosten können vom AG gegenüber dem AN nicht geltend gemacht werden.
16.3. Wassergestellung
Das zum Kaltfräsen benötigte Wasser ist vom AG kostenlos in ausreichender Menge - termingerecht frei Fräsgerät - anzuliefern.
16.4. Laden des Fräsgutes
Das maschinelle Laden des Fräsgutes muss schriftlich vereinbart sein. Das auf der gefrästen Fläche verbleibende Fräs- bzw. Kehrgut ist vom AG zu beseitigen.
16.5. Messpunkte
Die für das Fräsen notwendigen Messpunkte und Markierungen bzw. Vormarkierungen sind vom AG rechtzeitig und deutlich anzubringen. Die Vormarkierungen sind so anzubringen, dass diese von unseren Maschinenführern einzusehen sind und ohne weitere Hilfsmittel eine korrekte Bearbeitung möglich ist.
16.6. Schäden
a) Nicht augenscheinlich erkennbare Hindernisse in der zu fräsenden Fläche wie Eisenteile, überbaute Einbauten, Armierungsgewebe usw., die zu Schäden an dem Gerät führen, gehen zu Lasten des AG. Entstehende Reparaturkosten an Gerät und Einbauten sind daher vom AG zu tragen.
b) Für Schäden, die nachweislich auf schuldhaftes Verhalten des AN zurückzuführen sind, haftet dieser im Rahmen seiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.7. Transportraum
Bei Fräsarbeiten mit gleichzeitigem Ladevorgang ist dafür Sorge zu tragen, dass eine zügige Abfuhr des Materials erfolgt. Für eine entsprechende Anzahl von Transportfahrzeugen hat der AG Sorge zu tragen. Wartungsbedingte bzw. durch Maschinenausfall entstehende Stillstandzeiten der Maschinen berechtigen den AG nicht zur Berechnung von Stillstandskosten.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem derartigen Fall wird die unwirksame Bestimmung durch die entsprechende Regelung der VOB/B ersetzt.